Richtlinie unerl. Handlungen VZE-Meisterschaften

Richtlinie über unerlaubte Handlungen bei VZE-Meisterschaften

Um ein einheitliches Handeln der Ausstellungsleitungen zu ermöglichen, wird nachfolgende Richtlinie über unerlaubte Handlungen bei Meisterschaften und Zuchtvergleichen unserer Vereinigung beschlossen. Als unerlaubte Handlungen werden im Sinne dieser Richtlinie geahndet:

  1. Jede mutwillige optische Veränderung am Vogel

Färben: Verwendung von Farbstoffen zum Färben von Federn, Schnäbeln, Füßen und Beinen

Kleben: jegliches Befestigen von Federn und/oder Hornteilen mittels chemischer Substanzen o.a. Befestigungsmittel

Schneiden: jedes sichtbare Stutzen am Gefieder, auch das Kupieren von Körperteilen oder Abbrennen von Hornteilen u.a. Maßnahmen der Schauvorbereitung, wie Waschen der Vögel, Einfetten der Hornteile, Füße und Beine, Schneiden der Krallen, der Schnabelränder bzw. -spitze, das Putzen der Maske und Kehltupfen bei Standardwellensittichen sind erlaubt.

  1. Jede Nichteinhaltung der Standardvorschriften und der Ausstellungsbestimmungen

Käfig: Jede vom Standard abweichende Ausführung des Bewertungskäfigs für die betreffende Vogelart, jede Art von Kennzeichnung am Käfig, z.B. Reißzwecken, Farbzeichen, Notizen, falsch angebrachte Sitzstangen oder Bewertungskartenhalter. In solchem Falle erfolgt nur die Disqualifikation des Vogels bzw. Käfigs.

Futter: Jede Abweichung von der Zusammensetzung für die betreffende Art sowie Mengendifferenzen zur geforderten Einstreuhöhe im Käfig von 1cm. Auch in diesem Falle erfolgt nur die Disqualifikation des Vogels bzw. Käfigs.

Ringe: Als Kennzeichnung gelten alle nicht amtlichen aufgezogenen Ringe sowie Ringe, die nicht der im Standard für die Art vorgeschriebenen Ringgröße entsprechen, gleichfalls alle geweiteten, offenen und von den Jahresfarben abweichend gefärbte Ringe, eine Doppelberingung sowie aufgezogene Dokumente: Bewusst falsche Angaben in den Meldepapieren, Ringbestätigungen und ggf. anderen Ausstellungsdokumenten, bei Ringinschriften, Ausweisung eines falschen Geschlechts, Ignorieren der Selbstzuchtklasse oder anderer zur Durchführung der Meisterschaft festgelegter Bestimmungen.

Verfahrensweise zur Feststellung unerlaubter Handlungen:

  1. Es ist für jeden Züchter/Aussteller eine Pflicht selbst festgestellte unerlaubte Handlungen und Verstöße gegen Meisterschaftsbestimmungen unverzüglich der Ausstellungsleitung anzuzeigen.
  2. Jeder Zuchtrichter ist verpflichtet jeden Verdacht und jede Feststellung einer unerlaubten Handlung sofort der Ausstellungsleitung zu melden.
  3. Bei der Tierannahme festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen oder unerlaubte Handlungen am Vogel haben den Ausschluss des Vogels/Käfigs an der Bewertung zur Folge. Die Zurückweisung ist der Ausstellungsleitung mit Begründung zu melden.
  4. Ringkontrollen und Untersuchungen am Vogel können bei Verdacht ohne Zustimmung des Ausstellers durch die Ausstellungsleitung veranlasst oder vorgenommen werden.
  5. Bei Feststellung unerlaubter Handlungen oder von Verstößen gegen gültige Bestimmungen erfolgt keine Erstattung des bereits gezahlten Standgeldes. Ausgehend von den Aussagen über unerlaubte Handlungen in den allgemeinen Ausstellungsrichtlinien (Ausstellungsordnung und Ausstellungsbestimmungen) und in der Richtlinie für die Ausbildung und Tätigkeit der Zuchtrichter der VZE wird als Folge bei Feststellung unerlaubter Handlungen, grober Verstöße oder Betruges festgelegt:

– Disqualifikation des Züchters bzw. der Zuchtgemeinschaft und Ausschluss aller Kollektionen aller ausgestellten Vogelarten in der Meisterschaft und damit von jeglicher Prämierung.

– Das Gremium zur Bearbeitung festgestellter unerlaubter Handlungen setzt sich jeweils aus drei Personen zusammen:

Bei Landesmeisterschaften: Ausstellungsleiter, Landesvorsitzender, Zuchtrichter oder ein weiterer Vertreter des Landesvorstandes, in Abwesenheit deren Vertreter oder Beauftragte

Bei Bundesmeisterschaften: Ausstellungsleiter, Mitglied des Präsidiums der VZE, Vorsitzender der jeweiligen VZE-Interessengemeinschaft oder deren Beauftragte. Der Zuchtrichterobmann sollte möglichst zur Beratung hinzugezogen werden.

Die Disqualifikation des/der Aussteller/s und mögliche Folgestrafen (z.B. Sperrung für Teilnahme an weiteren Meisterschaften) werden ausgesprochen:

bei Landesmeisterschaften vom Vorsitzenden der Landesgruppe mit unverzüglicher Meldung durch Übergabe des Protokolls an das Präsidium, bei Bundesmeisterschaften vom Mitglied des Präsidiums, stets auf der Grundlage eines angefertigten Protokolls, welches alle detaillierten Angaben zur unerlaubten Handlung enthält und von den drei Personen des bearbeitenden Gremiums unterzeichnet ist. Es erfolgt Meldung an andere deutsche Vogelzuchtverbände. Die Veröffentlichung in der VZE-Monatszeitschrift erfolgt nach Festlegung durch das Präsidium. Bei Vereins- oder Regionalmeisterschaften, deren Träger VZE-Institutionen sind, sollte analog verfahren werden.

Kommentare sind geschlossen.