Ausstellungsordnung

Ausstellungsordnung

Diese Ordnung gilt für VZE-Bundesausstellungen/Bundesmeisterschaften.

Ausstellungen und Meisterschaften der VZE e.V. sind formell, ideell und inhaltlich den satzungsmäßigen Zielen der Vereinigung unterzuordnen.

An Meisterschaften der VZE können sich ausschließlich VZE-Mitglieder beteiligen. „Offene“ Meisterschaften unter Beteiligung von Mitgliedern anderer Verbände sind zulässig, bedürfen aber auf Bundes- und Landesebene die Zustimmung des Präsidiums.

Im Sinne der satzungsgemäßen Ziele der VZE gilt für deren Ausstellungen/Meisterschaften folgende Ordnung.

  1. Die VZE führt jährlich eine Bundesmeisterschaft durch, in der Regel zusammen mit einer Bundesausstellung. Wenn ein züchterisches Interesse vorliegt, finden auch Sonder-/Spezialausstellungen mit oder ohne Bewertung statt.
  2. Die Ausstellungsleitung für die Bundesausstellung und –meisterschaften ist vom Präsidium der VZE zu berufen. Sie ist verpflichtet, unter weitestgehender Einhaltung der Vorschläge der jeweiligen Interessengemeinschaften die Zuchtrichter einzuladen.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundesmeisterschaften ist die für die jeweiligen Vogelarten zuständige Interessengemeinschaft verantwortlich, d.h. für alle Vorgänge, welche mit der Meisterschaft im Zusammenhang stehen (von der Annahme bis zu Ausgabe).

Die Betreuung der Vögel während der Bundesmeisterschaften und der Rahmenschau ist in der Ausstellungskonzeption zu regeln.

  1. Während der Ausstellungsdauer dürfen keine Vögel aus den Ausstellungskäfigen, Vitrinen oder Volieren herausgenommen werden, mit Ausnahme von Notfällen, zur Ringkontrolle oder bei Verdacht auf eine unerlaubte Handlung im Beisein oder im Auftrag des Ausstellungsleiters oder seines Vertreters.

Jeder Aussteller stellt auf eigenes Risiko aus. Für Verluste und Verletzungen der Vögel während des An- und Abtransportes einschließlich des Einsetzens und des Herausfangens der Vögel aus den Käfigen bzw. für die Dauer der Ausstellung übernimmt die VZE-Ausstellungsleitung keine Haftung.

Es besteht Fotoverbot während der gesamten Ausstellung, eine Fotoerlaubnis ist bei der Ausstellungsleitung einzuholen. Das Anbringen von Verkaufstexten an Käfigen, Vitrinen und Volieren ist grundsätzlich untersagt.

  1. Die Anmeldung und Einlieferung der Vögel zur Bundesausstellung und –meisterschaften hat auf vorgedruckten Anmelde- und Einlieferungsvordrucken zu erfolgen. Diese werden rechtzeitig in der Vereinszeitung veröffentlicht und gehen jedem Mitglied zu.

Die Vögel sind vom Züchter selbst oder einem Beauftragten anzuliefern (kein Post- oder Bahnversand).

Zeitgleich mit der Anmeldung sind die Standgeldgebühren zu entrichten. Nicht fristgemäßer Eingang der Standgeldgebühren führt zur Nichtberücksichtigung der Anmeldung.

Das Standgeld ist je Bewertungseinheit zu entrichten, welches für jede Meisterschaft neu festzulegen ist. Der Teilnehmer an einer Bundesmeisterschaft ist zur Abnahme eines Pflichtkatalogs verpflichtet. Die Gebühr ist mit dem Standgeld einzuzahlen.

Die Einlieferung der Bewertungsvögel hat in den für die jeweilige Vogelart zugelassenen Ausstellungskäfigen zu erfolgen. Die Käfige müssen sauber mit vorgeschriebenem Farbanstrich und Ausstattung entsprechend den Vorschriften abgegeben werden. Käfige, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden bei Anlieferung zurückgewiesen und scheiden somit von der Bewertung aus (keine Standgeldrückerstattung).

Sollten trotzdem dem Zuchtrichter Vögel in stark verschmutzen Käfigen zur Bewertung vorgestellt werden, so erhalten diese Vögel die Bewertungsnote o.B. – ohne Bewertung -. Diese Entscheidung fällt der Zuchtrichter in eigener Verantwortung.

Jeder Aussteller hat bei der Anmeldung seiner Vögel die richtige Schauklasse bzw. –gruppe u.a. anzugeben. Bei falschen Angaben hierzu verbleibt der in der angemeldeten Klasse und erhält lediglich auf der Bewertungskarte den Vermerk „falsche Klasse „ (f.K.). Vögel an denen unerlaubte Handlungen festgestellt werden, sind mit „u.H.“ auf der Bewertungskarte zu kennzeichnen. Der Aussteller scheidet mit allen weiteren Vögeln, gleich welcher Art, von jeglicher Auswertung aus.

Die Richtlinie für „unerlaubte Handlungen“ wird getrennt von dieser Ordnung veröffentlicht.

  1. Zu den Meisterschaften sind nur Vögel der Selbstzuchtklasse zugelassen. Die Vögel müssen einen geschlossenen Ring tragen. Die VZE gibt eigene VZE-Ringe aus. Diese sind mit der jeweiligen Züchternummer, einer lfd. Nummer und der entsprechenden Jahreszahl gekennzeichnet. Die Ringe sind entsprechend der standardisierten Vogelart in der jeweiligen Größe zu verwenden, dies gilt auch für die Vögel von Züchtern aus anderen Verbänden/Vereinigungen. Die Ringe dienen der Kennzeichnung des Individuums und als Selbstzuchtnachweis. VZE-Ringe sind amtlich anerkannt. Auf VZE-Bundesmeisterschaften sind grundsätzlich nur Vögel mit eigenen, geschlossenen und deutlich lesbaren Daten zu erkennenden (notfalls mit Lupe) VZE-Ringen oder von der VZE anerkannten Ringen anderer in- und ausländischer Vereinigungen/Verbänden zugelassen (Kopie des Mitgliedausweises erforderlich, bei Ringen ohne Züchter-Nr. ist Nachweis des Ringbezuges notwendig.

Jeder Aussteller zu einer VZE-Meisterschaft hat auf dem betr. Anmeldebogen durch Unterschrift die Selbstzucht seiner Vögel zu bestätigen.

Geschützte Vogelarten werden nur zur Bewertung zugelassen, wenn es domestizierte Populationen einer Vogelart in Züchterhand gibt. Arten, die in der BASchVO aufgelistet sind, werden nicht zur Bewertung zugelassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AO sind folgende Vogelarten und deren Farbvarianten zugelassen:

Standard- und Farben-Wellensittiche, Nymphen- und Halsbandsittiche, Rosen-, Schwarz- und Pfirsichköpfchen, Bergpapagei, Blaugenick und Augenring-Sperlingspapagei, Farben-, Farben-Gesangs- und Positurkanarien, Gesangskanarien, Goldfasan, Zebrafinken, Japanische Mövchen, Reisamadine, Gould- und Spitzschwanzamadinen, Diamanttaube.

Über die Zulassung weiterer Vogelarten zur Bewertung entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit der zuständigen IG und dem Gesamtvorstand nach schriftlichem Antrag.

  1. Vögel mit veränderten, nicht des Züchters eigenen oder nicht anerkannten Ringen werden disqualifiziert. Gegen den Aussteller werden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet.

Wird auf einer VZE-Ausstellung/-Meisterschaft festgestellt, dass der oder die Vögel den Ring eines anderen Züchters tragen, so sind alle Vögel des Ausstellers auf dieser VZE-Ausstellung zu disqualifizieren.

Ringkontrollen bei VZE-Meisterschaften sind stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht der Manipulation nach der Bewertung durchzuführen. Das ausdrückliche Einverständnis des Ausstellers ist dazu nicht notwendig, der Züchter erkennt mit Abgabe seiner Vögel diesen Passus der Ordnung an. Der Ausstellungsleiter/Stellvertreter sowie der jeweilige IG-Vorsitzende/Beauftragter bei Bundesmeisterschaften sind zur Herausnahme von Vögeln berechtigt.

Die Ringkontrolle bei einer VZE-Bundesmeisterschaft obliegt der jeweiligen IG in Übereinstimmung mit dem Ausstellungsleiter/Stellvertreter. Der Personenkreis sollte mindestens 3 Personen umfassen. Es ist ein Protokoll anzufertigen, welches beinhalten muss:

– Datum, Beginn und Ende mit Uhrzeit,

– Teilnehmer der Kontrolle,

– Vogelart und Aussteller,

– kontrollierte Käfige mit Käfignummern,

– festgestellte Angaben des Ringes und sonstiges Ergebnis der Kontrolle,

– jeder Teilnehmer hat das Protokoll zu unterschreiben

  1. Das Alter aller zur Bewertung ausgestellten standardisierten Vogelarten ist nicht begrenzt. Ausnahmen sind möglich und werden in den jeweiligen Ausschreibungen bekannt gegeben.
  2. Die Ausgabe der ausgestellten Vögel erfolgt nach Schließung der Ausstellung. Hierbei ist eine Ausgabekontrolle vorzunehmen und der Empfang durch den Aussteller zu bestätigen.
  3. Alle zur Durchführung einer Ausstellung erlassenen behördlichen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten.
  4. Die jeweiligen Bewertungssysteme für die entsprechenden Vogelarten und die vorgesehenen Auszeichnungen werden in den jährlichen Ausstellungsbestimmungen festgelegt. Diese sin von der jeweiligen Interessengemeinschaft nach dem Prinzip der größten Sparsamkeit auszuwählen.
  5. Aussteller kann nur ein Vollmitglied der VZE sein. Bei Inanspruchnahme einer Familienmitgliedschaft werden für das beitragsbegünstigte Mitglied keine eigenen Ringe ausgegeben. An der Meisterschaft ist demzufolge nur das Mitglied mit Vollbeitrag zugelassen.

Die Regelung zu Zuchtgemeinschaften bleibt davon unberührt.

  1. Das Urteil des/der Zuchtrichter ist endgültig.

Die Einspruchsfrist gegen Fehler bei der Auswertung zu den einzelnen Meisterschaften sowie Verwechslungen, Schreib- und Rechenfehler oder sonstige Fehler (Computer) wird auf 14 Tage nach Ausstellungsschluß festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist sind die ermittelten und veröffentlichten Ergebnisse (Katalog und Vereinszeitschrift) endgültig.

Bei Herausgabe eines Kataloges haben die amtierenden Zuchtrichter auf dieser Ausstellung einen Anspruch auf einen kostenlosen Katalog. Dieser ist zeitnah zuzustellen.

  1. Die Definition für „unerlaubte Handlungen“ wird in einer gesonderten Richtlinie veröffentlicht.

Der Auswertungsmodus bei Punkt-, Prädikat- und Platzgleichheit sowie die Auswertungskriterien werden intern durch die jeweilige IG in gesonderten Richtlinien geregelt. Neuerungen oder Änderungen sind in den Ausstellungsbestimmungen bekannt zu machen.

  1. Bundes- und Landesmeisterschaften können offen gestallt werden. Bei Landesmeisterschaften kann jeder Aussteller den Titel erringen, gleich welchen Wohnsitzes, welchen Bundeslandes und welchen Vogelzuchtverbandes. Für Aussteller des jeweiligen Bundeslandes sollten Sonderpreise ausgeschrieben werden. Zusätzliche Regelungen können im Landesvorstand festgelegt werden.
  2. Bei Landes./Regionalmeisterschaften gilt diese Ordnung als Rahmenordnung. Abweichungen sind in einer jeweiligen Ausschreibung zu verankern. Den Vereinen/Ortsgruppen wird die Anwendung dieser Ordnung empfohlen.

Diese Ordnung bildet die einheitliche und verbindliche Grundlage für die Durchführung der Bundesausstellungen und Bundes- wie Landesmeisterschaften. Auf ihrer Grundlage werden die jeweiligen Ausstellungsbestimmungen erlassen. Es wird empfohlen, diese Ordnung als Richtlinie für andere Vogelausstellungen in Vereinen, der Mitglieder der VZE angehören, anzuerkennen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung werden alle vorher erlassenen, einschlägigen Ordnungen und Bestimmungen ungültig.

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