VZE-Börsenordnung

VZE-Börsenordnung (PDF)

Börsenordnung der VZE

Die Börsenordnung wurde erlassen von der Vereinigung für Zucht und Erhaltung einheimischer und fremdländischer Vögel e.V. (VZE). Sie tritt am 01.11.2017 in Kraft.

Die Börsenordnung gilt für die Vogelbörse der VZE. Die Börse beginnt 9.00 Uhr und endet 16.00 Uhr.

1. Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und / oder Tausch von Waldvögeln, Kanarien, Exoten, Sittichen und Papageien, Wachteln mit einer Impfung gegen Newcastle sowie Tauben, sofern ein gültiger Impfschutz gegen Paramyxovirose besteht. Die Impfbescheinigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Nicht zugelassen sind: Wasserziergeflügel, Limikolen und Hühnervögel sowie Wirtschaftsgeflügel aller Art. Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11, Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.

2. Allgemeine Durchführungsbestimmungen
· Der Besucherverkehr in der Börse beginnt 9.00 Uhr und endet 16.00 Uhr.
· In den Börsenräumen besteht grundsätzlich RAUCHVERBOT.
· Tiere, welche nicht auf der Börse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.

3. Ausübung des Hausrechts
Die Börsenverantwortlichen und Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsbefugt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die, durch die zuständige Behörde, verfügten Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen.

4. Angebotene Tiere
Kranke, verletzte, geschwächte Tiere oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen sind, gestresste Tier oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Börsengelände gebracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend ausgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden. Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind oder Tiere, die noch nicht selbstständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.

5. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

6. Verkaufskäfige
Die Verkaufskäfige müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Käfige nur von einer Seite einsehbar sein. Die Käfige müssen standfest untergebracht sein und auf Tischhöhe, mit maximal zwei Käfigen übereinander, stehen. Jedem Tier muss unter Beachtung tierspezifischer Anforderung in ausreichender Menge Futter und Wasser in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen, welches bei Verunreinigung zu erneuern oder durch die Entfernung von Ausscheidungen der Tiere zu reinigen ist. Die Käfige sind durch den Anbieter gegen
das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern. Es dürfen grundsätzlich
nur zwei, bzw. bei kleinen Exoten vier untereinander verträgliche Vögel gemeinsam in einem Käfig untergebracht sein. Jeder Käfig muss mindestens mit zwei geeigneten Sitzstangen ausgestattet sein. Jeder Käfig ist, mit Art und Geschlecht der angebotenen Vögel sowie den geforderten Kaufpreis, zu kennzeichnen. Käfiggrößen
· Ausstellungskäfig Typ 0 (ca. 34x16x29 cm): Vögel bis zur Größe von Wellensittichen, Agaporniden, Neophemen
· Ausstellungskäfig Typ 1 (ca. 45x22x38 cm): Vögel bis zur Größe von Rosellasittichen oder Mohrenkopfpapageien
· Ausstellungskäfig Typ 2 (ca. 49x22x44 cm): kurzschwänzige Papageien, kleiner als Graupapagei, langschwänzige Arten bis 40 cm (z. B. Halsbandsittich)
· Ausstellungskäfig Typ 3 (ca.60x28x59cm): Graupapagei und größer und langschwänzige Arten bis Größe Königssittich
· Finkenbewertungskäfg: Kleinvögel bis zur Größe Reisamadine
Für nicht genannte Arten sind Käfige vergleichbarer Größe anzuwenden. Der Abstand der Gitterstäbe muss gewährleisten, dass die Vögel ihre Köpfe nicht zwischen die Stäbe stecken können. Überbesetzte Käfige werden nicht zur Börse zugelassen!

7. Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
Das Beklopfen oder Schütteln von Käfigen ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern. Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, da mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist. Das Herausnehmen der Tiere aus den Käfigen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft ist das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter Besuchern. Das Umsetzen von Vögeln sollte unbedingt in den bereitstehenden geschlossenen Räumen erfolgen, ansonsten trägt der Eigentümer eines Vogels alle Folgen eines eventuellen Entfliegens selbst.

8. Seuchenhygienische und sonstige gesetzliche Bestimmungen
Verkaufte artengeschützte Vögel sind umgehend im Bestandsbuch einzutragen. Verkäufer von artengeschützten Vögeln müssen alle erforderlichen Unterlagen (Herkunftsbescheinigung, CITES) mit sich führen. Es dürfen nur gezüchtete und geschlossen beringte Vögel (die laut Gesetz zu beringende Vögel sind) angeboten werden, um das Feilbieten von Wildimporten auszuschließen. Tauben und Zwergwachteln müssen mit einer entsprechenden Impfung versehen sein, welche auf Verlangen nachzuweisen ist. Erkrankte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der nachfolgend genannte Tierarzt ist in Rufbereitschaft.

Dr. Niels Mensing 0170 7777365 für den Zeitraum 01.10.2022 8:00 bis 17:00 Uhr

9. Akzeptieren der Börsenordnung
Die Besucher sind durch die Bezahlung des Eintritts mit der Börsenordnung einverstanden und erkennen diese auch an.

Magdeburg, den 01.09.2022

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