Zuchtrichterordnung

Zuchtrichterordnung

  • 1

Die Zuchtrichterordnung wird vom Gesamtvorstand der VZE erlassen.

  • 2

Bedingungen für die Zulassung als Zuchtrichteranwärter in der VZE. Zuchtrichter kann jedes Mitglied der VZE werden, wenn es

  1. Unbescholten ist,
  2. Mindestens 5 Jahre der VZE oder gleichartigen Organisationen angehört,
  3. Mindestens 5 Jahre die Vogelart züchtet, für die die Ausbildung beantragt wird,
  4. Ausstellungserfolge in den letzten zwei Jahren auf Landes- und Bundesebene nachweist,
  5. Eine gute Allgemeinbildung hat.
  • 3

Der schriftliche Antrag ist an den Zuchtrichterobmann zu stellen. Es ist ein Lebenslauf beizufügen. Über die Zulassung eines Anwärters zur Ausbildung wird vom Präsidium auf Vorschlag des Zuchtrichterobmannes nach einem Eignungsgespräch entschieden.

  • 4 Ausbildung
  1. Der Zuchtrichteranwärter ist verpflichtet regelmäßig an den Zuchtrichterschulungen teilzunehmen. Er hat sich auf dem Wege des Selbststudiums fundiertes Wissen auf seinem Spezialgebiet anzueignen. Darüber hinaus hat er sich eigenständig weiterzubilden
  • Auf dem Gebiet des Schauwesens (z. B. Musterbeschreibungen, Bewertungssysteme)
  • Verbände in Deutschland, Verbandsstrukturen, Unterschiede,
  • Der VZE-Satzung und –ordnungen,
  • Der Vererbungslehre
  • Sowie der allgemeinen Vogelkunde.
  1. Die Ausbildung erfolgt zum Allgemeinrichter. Eine Spezialisierung wird für mindestens eine Vogelgruppe gefordert z.B. SWS und Farben-WS, Prachtfinken, Agaporniden, Sperlingspapageien und Großsittiche, Diamanttäubchen und Goldfasane, Farb- und Positurkanarien.
  2. Der Zuchtrichteranwärter hat eine schriftliche Ausarbeitung (bei der mündlichen Vorstellung etwa 30 Minuten Redezeit) zu einem vom Zuchtrichterobmann gestellten Thema zu erstellen.
  3. Der Zuchtrichteranwärter nimmt während seiner Ausbildung an wenigstens 5 gut beschickten Ortsschauen sowie 2 Landes- und Bundesschauen an der Bewertung teil. Er meldet sich selbstständig bei den amtierenden Zuchtrichtern von Orts- und Landesschauen zur Teilnahme an. Bei Bundesschauen erfolgt der Einsatz durch den Zuchtrichterobmann
  4. Die Teilnahme an einer Bewertung lässt sich der Zuchtrichteranwärter vom amtierenden Zuchtrichter mit einer kurzen Beurteilung bestätigen. Zum Ende der Bewertungssaison eines jeden Jahres schickt er diese Bestätigungen an den Zuchtrichterobmann.
  • 5 Prüfung

Zur Prüfung meldet sich der Zuchtrichteranwärter beim Zuchtrichterobmann nach Ablauf einer zweijährigen Ausbildungszeit schriftlich an. Der Antrag muss beinhalten in welchem Fachgebiet bzw. in welcher Vogelgruppe die Prüfung abgelegt werden soll.

  • Die Prüfungskommission setzt sich aus 3 Personen zusammen:

dem Zuchtrichterobmann und zwei erfahrenen Zuchtrichtern.

Vertretern des Präsidiums steht das Recht zu, an den Prüfungen teilzunehmen.

  • Die theoretische Prüfung erfolgt in schriftlicher und mündlicher Form. Es können dem Prüfling auch mündliche Fragen gestellt werden. Beherrscht der Prüfling den Stoff nicht ausreichend, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholungsprüfung ist nach 6 Monaten möglich.
  • Bei der praktischen Prüfung sind eine unbestimmte Anzahl von Richteinheiten im Punkt- und Prädikatsystem in etwa einer Stunde zu richten. Bei Farb- und Positurkanarien werden die Positionen einzeln ausgepunktet. Die vom Prüfling vorgenommene Bewertung muss im Wesentlichen mit der der Prüfungskommission übereinstimmen. Bei wesentlichen Abweichungen gilt die praktische Prüfung als nicht bestanden. Sie kann zur nächsten Schausaison wiederholt werden. Die praktische Prüfung erfolgt anlässlich von Landes- oder Bundesmeisterschaften.
  • Nach dem Bestehen der beiden Prüfungsteile erhält der Prüfling seinen Zuchtrichterausweis der VZE. Danach kann er für die geprüfte Vogelgruppe eigenständig Verpflichtungen zur Bewertung annehmen.
  • Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens drei Jahre nach Ausbildungsbeginn erfolgen. Danach erlischt der Anspruch.
  • Die Ausbildung hat der Zuchtrichteranwärter selbst zu finanzieren. Erweiterungsprüfungen sind möglich
  • 6 Tätigkeit der Zuchtrichter
  1. Der Zuchtrichter hat seine Tätigkeit im Sinne der VZE durchzuführen. Er hat nach dem für die VZE verbindlichen Standard zu richten. Für alle Bewertungen innerhalb der VZE auf Orts-, Landes- und Bundesschauen gelten die VZE-Ausstellungsordnung und die Richtlinie für unerlaubte Handlungen.
  2. Alle Zuchtrichter melden zu Beginn der Ausstellungssaison dem Zuchtrichterobmann ihre eingegangen Verpflichtungen.
  3. Jeder Zuchtrichter ist berechtigt, in anderen Verbänden oder Vereinigungen zu richten, wenn die Ziele der VZE dem nicht entgegenstehen und der VZE keine finanziellen Nachteile entstehen.
  4. Das Zuchtrichterurteil ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Die Bewertungskarte ist eine Urkunde. Unterschriften auf den Bewertungskarten sind daher eigenhändig zu leisten. Unterschriftenstempel sind nicht zulässig.
  5. Zuchtrichterprüfungen anderer Verbände werden in der VZE anerkannt.
  6. Bei Ausstellungen darf der amtierende Zuchtrichter seine eigenen Vögel und die Vögel seiner nächsten Angehörigen nicht bewerten
  • 7 Zuchtrichtergebühren
  1. Die Vergütung für die Zuchtrichtertätigkeit bei Ausstellungen und Meisterschaften beträgt 50,- € pro Richtsatz, die vom Veranstalter getragen werden. Bei Ausstellungen und Meisterschaften werden Fahrkosten und Tagegeld nach Maßgabe der Finanzrichtlinie in der VZE-Geschäftsordnung ebenfalls vom Veranstalter erstattet.
  2. Bei Teilnahme an Zuchtrichterschulungen kann jeder Zuchtrichter auf Nachweis mittels Reisekostenabrechnung einmal pro Jahr laut VZE-Geschäftsordnung 50,- € erhalten.
  3. Als Tagessatz/Richtsatz gelten:
  • Endpunktzahl- und Prädikatsystem mit Kritik              100 Einheiten
  • Prädikatsystem mit Kritik 200 Einheiten
  • Positionen Einzelauspunkten (Farb- und Positurkanarien) 100 Einheiten
  • Übersteigen die Tierzahlen auf einer Ausstellung die vorgenannten Angaben, so kann der Zuchtrichter pro mehr bewerteten Vogel 0,50 € berechnen.
  • Bei Gesangskanarien gelten folgende Regelungen: Tagessatz 16 Kollektionen á 4 Vögel = 64 Vögel. Richtgebühr 52,- €

 

  • 8 Beenden der Zuchtrichtertätigkeit
  1. Im Verhinderungsfall oder bei Krankheit hat der Zuchtrichter bei eingegangen Verpflichtungen hierüber unverzüglich dem zuständigen Ausstellungsleiter hierüber zu informieren bzw. sich um Ersatz zu bemühen.
  2. Auf Antrag beim Zuchtrichterobmann kann der Zuchtrichter z.B. aus gesundheitlichen oder Altersgründen seine aktive Zuchtrichtertätigkeit beenden. Es erfolgt eine Veröffentlichung in der „VZE-Vogelwelt“. Er bleibt weiterhin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter
  3. Die Zuchtrichtertätigkeit innerhalb der VZE endet mit der Beendigung der VZE-Mitgliedschaft. Damit ist der VZE-Zuchtrichterausweis ungültig.
  4. Fehlt ein Zuchtrichter zweimal hintereinander bei den Zuchtrichterschulungen so endet seine Zuchtrichterberechtigung und sein Ausweis wird ungültig. Es erfolgt eine Veröffentlichung in der „VZE-Vogelwelt“.

Kommentare sind geschlossen.