Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Das von der Mitgliederversammlung am 01.04.2012 gewählte Präsidium gibt sich mit Beschluss vom 23.05.2012 nachfolgende Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidiums und die Arbeitsweise des Präsidiums.

  • 1 Präsident
  1. Der Präsident leitet und repräsentiert die Vereinigung auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Er vertritt die Vereinigung im Rechtsverkehr nach innen und außen.
  3. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie.
  4. Er nimmt Anträge, Vorschläge, Kritiken und Anregungen der Mitglieder entgegen und bearbeitet sie. Er ist berechtigt, Mitglieder des Präsidiums oder andere Träger von Wahlfunktionen mit der Bearbeitung solcher Vorgänge zu beauftragen.
  5. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu garantieren und berechtigt, im laufenden Haushaltsjahr nicht geplante Ausgaben unter Wahrung der Haushaltsbilanz zu genehmigen. Er ist verpflichtet, die Reisekostenabrechnungen der Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtvorstandes zu prüfen und zu bestätigen.
  6. Er hat das Recht, an allen Veranstaltungen von Körperschaften der VZE
  • 2 Mitglieder des Präsidiums
  1. Das Präsidium bestimmt zwei Präsidiumsmitglieder zu Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Auftrag in allen seinen Funktionen. Bei Ausfall des Präsidenten vertreten sie diesen gemäß Satzung gemeinsam.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums übernehmen Aufgabengebiete, in denen sie erste Ansprechpartner für die Mitglieder sind und die Beschlüsse des Präsidiums selbständig nach außen vertreten. Die kollektive Verantwortung des Präsidiums für alle Arbeitsbereiche innerhalb der Vereinigung bleibt von dieser Arbeitsteilung unberührt.
  • 3 Leiter/in der Geschäftsstelle

Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle ist nicht Mitglied des Präsidiums, nimmt aber grundsätzlich an den Beratungen des Präsidiums teil, um die Einheit von wirtschaftlicher und fachlicher Tätigkeit in der Vereinigung zu Er/sie führt die Geschäftstätigkeit der VZE auf der Grundlage der Satzung und gültiger Beschlüsse, insbesondere des Jahreshaushaltsplans, selbständig Er/sie erstattet dem Präsidium regelmäßig Bericht über den Stand der Geschäftstätigkeit.

Er/sie legt dem Präsidium jährlich einen Bericht zum abgeschlossenen Haushaltsjahr und einen Haushaltsplan für das nächste Jahr vor, die vom Präsidium dem Gesamtvorstand zur Verfügung zu stellen sind.

Er/sie führt die Mitglieder- und Vereinsliste.

Er/sie verwaltet und bearbeitet Auszeichnungsvorgänge gemäß der Auszeichnungsordnung.

Er/sie ist verantwortlich für die Versorgung der Mitglieder mit anerkannten Kennzeichen (Ringen) zur Kennzeichnung von Vögeln. Die dazu erforderlichen Verträge schließt er/sie selbständig ab.

  • 4 Finanzrichtlinie

Präsident und Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit für die Vereinigung ehrenamtlich aus, die Vereinigung leistet dafür keinerlei finanzielle oder materielle Aufwendungen. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei Tätigkeit im Rahmen ihrer Wahlfunktion spesenberechtigt. Die Spesenberechtigung umfasst folgende

Leistungen:

– Erstattung der Reisekosten in voller Höhe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Vorlage der gültigen Reisedokumente,

– Erstattung eines Tagesgeldes von 15 € bei auftragsgemäßer Tätigkeit außerhalb des Wohnortes von wenigstens 10 Stunden eines Tages,

– Kilometergeld in Höhe von 30 Cent bei Benutzung des eigenen PKW’s zuzüglich 2 Cent pro mitgenommene weitere Person.

– Übernachtungskosten /Hotelkosten bis zu 50 € pro Nacht, sofern die Wahl der Übernachtsmöglichkeit dem Anspruchsberechtigten selbst Diese Reisekostenregelung gilt bei Leistungen gemäß ihrer Wahlfunktion auch für die Mitglieder des Ehrenrates, für die Kassenprüfer und für die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die Mitglieder des Präsidiums und die Inhaber von Wahlfunktionen auf der Ebene der Gemeinschaft haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen für Porto, Telefonnutzung, Schreib- und Organisationsbedarf. Die Erstattung von Telefonkosten erfolgt gegen Vorlage des Einzelnachweises, bei sonstigen Auslagen gegen Vorlage der Quittung.

Für die Redaktion der Monatszeitschrift wird dem Redakteur eine Aufwandsentschädigung geleistet. Sie bezieht sich auf die Arbeitszeit und Leistung des Redakteurs. Ferner wird dem Redakteur ein Mietbeitrag für den erforderlichen Büroraum gewährt. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan auszuweisen.

  • 5 Allgemeine Bestimmungen

Die Erstattung von Auslagen gemäß dieser Ordnung erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage von Originaldokumenten oder Quittungen.

Die Erstattung ist an das laufende Haushaltsjahr gebunden. Der Anspruch auf Erstattung erlischt zwei Monate nach Eintritt der Kosten, spätestens aber zum 31.12. eines Kalenderjahres.

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