Richtlinie für Zuchtgemeinschaften
Von den Mitgliedern der VZE können Zuchtgemeinschaften (ZG) gebildet werden. Der Vorteil einer derartigen ZG kommt vor allem beim Zuchtgeschehen und auch bei der Teilnahme an Ausstellungen mit Meisterschaften zum Tragen. Deshalb bietet unsere Vereinigung ihren Mitgliedern die Möglichkeit der Nutzung dieses Vorteils an.
Die Bildung und das Fortbestehen sind an folgende Bedingungen gebunden:
– Die Mitglieder müssen der VZE angehören.
– Eine ZG muss aus mindestens zwei oder mehr Vollmitgliedern der VZE bestehen, welche ihre Zucht in der gleichen Anlage betreiben. Scheidet ein Mitglied aus bzw. wird die ZG aufgelöst, ist dieses unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. Der zuständige Landesvorsitzende ist ebenfalls hierüber zu informieren. Es erfolgt eine Veröffentlichung in der „VZE- Vogelwelt“.
– Die Bildung einer ZG ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Dazu ist ein formloser Antrag mit der getroffenen Entscheidung zur vorgesehenen einheitlichen VZE- Mitgliedsnummer, unter welcher die ZG künftig die Vögel beringen und aus- stellen wird, von den beteiligten Mitgliedern unterschrieben einzureichen.
Die ZG gilt als bestätigt, wenn von der Geschäftsstelle die schriftliche Antwort des Antrages vorliegt. Es erfolgt die Veröffentlichung in der „VZE- Vogelwelt“.
– Für Papageienvögel muss des Weiteren eine auf die Zuchtanlage ausgestellte Zuchtgenehmigung bei der Geschäftsstelle vorliegen.
– Die festgelegte VZE- Mitgliedsnummer ist somit ab sofort für alle Mitglieder der ZG verbindlich, d.h. die nach gezüchteten Vögel erhalten alle einen Ring mit der einheitlichen VZE- Mitgliedsnummer.
Bei Neugründung einer ZG können in der Übergangszeit Altvögel der einzelnen Züchter für maximal 4 Jahre mit den alten Ringnummern der Mitglieder der ZG auf eigenen Namen ausgestellt werden. Nach dem Ausscheiden aus der ZG können die Mitglieder, die nicht die bisher verwendete VZE-Mitgliedsnummer behalten, im ersten Jahr nur Jungvögel ausstellen.