Satzung

Satzung der VZE

  • 1 Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen Vereinigung für Zucht und Haltung einheimischer und fremdländischer Vögel (VZE) e.V. Sitz der Vereinigung ist Erfurt.

  • 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Vogelschutzes und der dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch

– die Anleitung interessierter Personen für die Haltung und Vermehrung sonst wild lebender Vogelarten mit dem Ziel der Arterhaltung in menschlicher Obhut und / oder für die Zucht domestizierter Vogelarten mit dem Ziel der Herausbildung vollendeter Zuchtformen mittels Durchführung öffentlicher Veranstaltungen wie Vorträge, allgemeine Vogelschauen, Lehrschauen und Demonstrationen, öffentliche Zuchtvergleiche und Nutzung aller Formen der Information der Öffentlichkeit,

– die Durchsetzung hoher Normen des Tierschutzes in der Vogelhaltung durch Schulungen, Informationsveranstaltungen und Mittelbeschaffung und Weiterleitung an öffentlich rechtliche Körperschaften und andere steuerbegünstigte Einrichtungen (Tierschutzorganisationen) zur Förderung des Vogelschutzes und der Vogelzucht,

– die Durchführung von Erhaltungszuchtprogrammen für bedrohte Vogelarten,

– die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen zoologischen Einrichtungen und Naturschutzverbänden in Fragen des Vogelschutzes und die Mitarbeit in Erhaltungszuchtprogrammen dieser Träger,

– die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Problemen der Vogelzucht und Veröffentlichung deren Ergebnisse,

– die ideelle Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vogelzüchterorganisationen.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können volljährige Personen sowie Institutionen werden, die die Satzung anerkennen und den Aufnahme- und Jahresbeitrag entrichten.

Die Aufnahme von minderjährigen Personen kann erfolgen, wenn die schriftliche Zustimmung des / der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Die Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Bestätigung durch die Geschäftsstelle, die die Entrichtung des Aufnahmebeitrags zur Voraussetzung hat. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

  1. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, Anträge zu stellen, zu wählen, gewählt zu werden (bei Volljährigkeit) und sich in allen Bereichen an der Arbeit der Vereinigung zu beteiligen.

  1. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Vereinigung haben die Pflicht, die in der Satzung festgeschriebenen Ziele und Aufgaben zu unterstützen und Mitgliedsbeiträge zu leisten. Jedes Mitglied hat die Pflicht jede Änderung seiner bei der Geschäftsstelle hinterlegten Adresse unverzüglich mitzuteilen.

  1. Maßnahmen bei Pflichtverletzungen

Bei Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben sowie bei Handlungen zum Nachteil der Vereinigung kann das Präsidium gegen ein Mitglied eine Abmahnung oder einen Verweis aussprechen. Die Maßnahme ist dem Mitglied schriftlich mit ausführlicher Begründung zur Kenntnis zu geben.

Das Mitglied hat das Recht, binnen vier Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen oder die Anhörung vor dem Präsidium zu beantragen. Das Präsidium muss einem solchen Antrag binnen vier Wochen entsprechen.

Die Entscheidung des Präsidiums über eine Abmahnung oder einen Verweis kann durch Einspruch beim Ehrenrat angefochten werden. Kosten, die dem Mitglied dabei entstehen, hat es selbst zu tragen.

Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Präsidium den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird nur wirksam mit dem Einverständnis des Ehrenrates, das durch das Präsidium einzuholen ist.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Personen erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft von Institutionen erlischt durch Ablauf des abgeschlossenen Vertrags oder durch Kündigung unter Beachtung vereinbarter Kündigungsfristen.

Bei Austritt, Streichung, Ausschluss oder Kündigung bestehende Forderungen der Vereinigung bleiben bestehen.

  1. Gesonderte Regelungen zur Mitgliedschaft sind in der Mitgliederordnung zusammengetragen und werden von Gesamtvorstand beschlossen.

 

  • 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich zu leisten ist. Seine Höhe und weitere Regelungen hierzu sind in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

  • 5 Leistungen für Mitglieder

Die Vereinigung garantiert den Mitgliedern folgende Leistungen:

– kostenlose Bereitstellung einer Vereinszeitschrift,

– kostenlose Ausleihe von Fachvorträgen und Bildmaterial für Fortbildungszwecke,

– Herausgabe eines Jahrbuchs in zeitloser Folge,

– Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.

 

  • 6 Organe der Vereinigung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie wird im Abstand von jeweils vier Jahren durch das Präsidium einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens drei Monate vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift der Vereinigung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Weitere Ordnungen können im Einzelfall von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand beschlossen werden.

Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen und beschließt über dessen Entlastung

Sie wählt das Präsidium, die Revisionskommission und den Ehrenrat für die Amtszeit von jeweils vier Jahren.

Bei Wahlen, Änderungen der Satzung, Änderungen von Ordnungen und Beschlüssen zählt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Für Beschlüsse zur Änderung des Satzungszweckes ist eine Vierfünftelmehrheit erforderlich.

Das Präsidium vertritt die Vereinigung nach § 26 BGB und führt ihre Geschäfte.

Es ist zuständig für

– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

– die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung, die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Anfertigung eines Jahresberichts .

Dem Präsidium gehören an:

– der /die Präsident/In

– zwei Vizepräsidenten/innen

– zwei weitere Mitglieder.

Der Präsident vertritt die Vereinigung allein. Im Übrigen vertreten die Vereinigung zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam.

Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten. Eine Sitzung des Präsidiums ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Präsidiums dies beantragen. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten geleitet, in seiner Abwesenheit von einem der beiden Vizepräsidenten/innen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder desselben anwesend sind, darunter der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten.

Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren.

Die Revisionskommission ist ein vorstandsunabhängiges Organ, das die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit des Präsidiums und der Geschäftsstelle, insbesondere der Geschäftstätigkeit und des Finanzgebarens überprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind nur dieser rechenschaftspflichtig. Ihre Tätigkeit ist in einer Ordnung geregelt.

 

  • 7 Gliederung der Vereinigung

Zum Zwecke der Organisation ihrer Arbeit gibt sich die Vereinigung folgende Gliederungen:

Die Landesgruppen umfassen jeweils alle Mitglieder in einem Bundesland (territoriale Gliederung). Diese wählen alle vier Jahre einen Landesvorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Landesvorsitzende organisiert einmal jährlich einen Landeszüchtertag, und die Öffentlichkeitsarbeit in seinem Bundesland. Für die Tätigkeit der Landesgruppen werden im Jahreshaushalt der VZE Mittel bereitgestellt, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden.

Mitglieder der Vereinigung können sich zu VZE Ortsgruppen zusammenschließen. Sie wählen einen Vorstand, der der Geschäftsstelle namentlich bekanntzugeben ist. Die VZE Ortsgruppen unterstützen die züchterische Arbeit ihrer Mitglieder und vertreten deren Interessen gegenüber der VZE und gegenüber der Öffentlichkeit in ihrem Geltungsbereich.

Die Tätigkeit der VZE Ortsgruppen kann auf Antrag mit Mitteln der Vereinigung unterstützt werden.

VZE Interessengemeinschaften (IG) vereinen überregional Mitglieder mit besonderem Interesse an einer speziellen Vogelgruppe. Sie werden von einem Vorsitzenden der IG geleitet. Ihre Tätigkeit ist in einer gesonderten „Ordnung“ geregelt. Für Interessengemeinschaften werden im Jahreshaushalt der VZE Mittel bereitgestellt, die von der Geschäftsstelle verwaltet.

Die Arbeitsgemeinschaft Zuchtrichter ist der Zusammenschluss aller Zuchtrichter der VZE. Sie wird von einem Zuchtrichterobmann geleitet der alle vier Jahre gewählt wird. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft ist in einer Zuchtrichterordnung geregelt.

Gesamtvorstand: Präsidium, die Landesvorsitzenden, IG-Vorsitzenden und der Zuchtrichterobmann bilden zusammen den Gesamtvorstand.

Der Gesamtvorstand ist das beratende Gremium des Präsidiums zur züchterischen Tätigkeit der Vereinigung, ihren organisatorischen Aufgaben und zur Geschäftstätigkeit des Vorstandes. Der Gesamtvorstand berät und bestätigt den Jahreshaushaltsplan.

 

  • 8 Ehrungen und Auszeichnungen

Die Vereinigung vergibt an Mitglieder und verdienstvolle Persönlichkeiten außerhalb der VZE Auszeichnungen und Ehrungen. Sie erlässt dazu eine Auszeichnungsordnung, die von dem Gesamtvorstand zu beschließen ist.

$9 Finanzen

Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuweisungen sowie aus Erlösen aus der Geschäftstätigkeit.

 

  • 10 Ordnungen

Zur Regelung von Tätigkeiten und Abläufen in den verschiedenen Funktionsbereichen gibt sich die Vereinigung nachfolgende Ordnungen:

Mitgliederordnung, Revisionsordnung, Geschäftsordnung, Zuchtrichterordnung, Beitragsordnung, Ausstellungsordnung, Ehrenratsordnung, Auszeichnungsordnung, Wahlordnung, IG-Ordnung,

Ordnung für die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirates. Die Beitragsordnung und die Wahlordnung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Alle anderen Ordnungen werden durch den Gesamtvorstand beschlossen.

Die weiteren Ordnungen sind der Mitgliederversammlung bekanntzumachen und im jeweils aktuellen Jahrbuch zu veröffentlichen.

Kurzfristig wirksam werdende Änderungen in diesen Ordnungen sind in der Monatszeitschrift öffentlich zu machen.

 

  • 11 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung  beschlossen werden, bei der wenigstens 1% aller Mitglieder anwesend sind. Sie bedarf einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Wenn die erforderliche Anzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht wird, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.

Sofern die Mitgliederversammlung im Falle der Auflösung der Vereinigung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung der Vereinigung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben des Vogelschutzes.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2016.

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