IG-Ordnung

Ordnung für die Tätigkeit der Interessengemeinschaften (IG-Ordnung)

  1. Interessengemeinschaften gemäß Artikel 7, Absatz 3 der Satzung der VZE sind freiwillige, jederzeit offene Gruppierungen von Züchtern gleicher oder verwandter Vogelarten, die im Interesse einer erfolgreichen züchterischen Arbeit die Zusammenarbeit suchen. Inhalt der Tätigkeit der IG’n sind der organisierte Erfahrungsaustausch, die Beratung von Problemen der Vogelhaltung und -zucht und die fachliche Weiterbildung. Die Bildung einer IG bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Ihr ist in der Regel eine Bewährungszeit als „Arbeitsgemeinschaft“ von wenigstens zwei Jahren vorangestellt.
  2. Die Interessengemeinschaften sind Struktureinheiten der VZE und tragen die Bezeichnung „VZE-IG….(Vogelart)…“ Sie besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit und werden im Rechtsverkehr durch die VZE nach Maßgabe der Satzung vertreten.
  3. Die Arbeit der IG’n ist an die in der Satzung festgeschriebenen Ziele der VZE und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Präsidiums gebunden.
  4. Mitglied einer oder mehrerer IG’n kann jedes Mitglied der VZE werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Mitwirkung an den Aktivitäten einer IG und / oder durch mündliche Erklärung. Sie setzt keine über die Bestimmungen der Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist jederzeit fristlos widerrufbar. Sie erlischt automatisch durch dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben in Folge von den Veranstaltungen der IG.
  5. Die IG wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Vorschlagsberechtigt ist jedes anwesende IG-Mitglied und das Präsidium der VZE. Die Wahl erfolgt offen, es gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden IG-Mitglieder. Die zusätzliche Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter ist zulässig.
  6. Der IG-Vorsitzende ist verantwortlich für die Organisation der Arbeit der IG und für die Vertretung der Interessen der IG-Mitglieder im Gesamtvorstand. Er ist ordentliches Mitglied des Gesamtvorstandes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere – die Durchführung mindestens einer Fachtagung der IG pro Jahr und die Abfassung eines Berichts darüber, der in der Monatszeitschrift zu veröffentlichen ist,

– die Förderung der Schauzucht und der Erhaltungszucht gemäß dem Profil und der Kompetenz der IG,

– die Teilnahme der IG an Schauen und Meisterschaften der VZE,

– die Protokollierung der IG-Veranstaltungen einschließlich Teil nehmerlisten,

– die Erstattung eines Tätigkeitsberichts am Ende einer IG Wahlperiode, der dem Präsidium zu übergeben ist.

  1. Die IG’n haben Anspruch auf die Bereitstellung finanzieller Mittel gemäß dem Jahreshaushaltsplan der VZE. Der IG-Vorsitzende ist für die satzungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. Die Haushaltsführung der IG erfolgt durch die VZE-Geschäftsstelle.
  2. Die Mitarbeit von Züchtern, die nicht Mitglied der VZE sind, in einer Interessengemeinschaft der VZE ist möglich. Diese Züchter erhalten einen Sonderstatus. Sind nicht formal Mitglieder der IG, haben kein Stimm- oder sonstiges Entscheidungsrecht und keinen Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz 7 dieser Ordnung. Bei Veranstaltungen, die Kosten verursachen, für die der Haushalt der VZE einsteht, ist der IG-Vorsitzende berechtigt, von diesen Teilnehmern einen finanziellen Beitrag einzufordern. Die Höhe eines solchen Beitrags ist vorher mit der Geschäftsstelle abzustimmen.

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im November 2012 in Kraft.

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